© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1186311
5.13.3 Geldstrafen
Höhe der Geldstrafe
Gem § 359 Abs 1 EO darf die Geldstrafe je Antrag EUR 100.000,– nicht übersteigen. § 359 Abs 1 EO sieht für die Höhe der Geldstrafe nur eine Höchstgrenze, aber keine Untergrenze vor. Die Höchstgrenze je Strafantrag beträgt EUR 100.000,–; die Gesamtgeldstrafe ist nicht begrenzt. • [Fußnote: Holzhammer, ZVR, 4. Auflage, 396.]