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5.9.8 Geltendmachung der Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter
Über Ansprüche gegen den Masseverwalter wegen eines durch pflichtwidrige Führung seines Amts dem gemeinsamen Befriedigungsfonds aller Insolvenzgläubiger zugefügten Vermögensnachteils entscheidet vor Beendigung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht im Rechnungslegungsverfahren. Eine andere Art der Geltendmachung ist während des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen. Im Rechnungslegungsverfahren kann nur über so genannte Gemeinschaftsschäden abgesprochen werden, dh, Schäden, die infolge pflichtwidrigen Handelns des Insolvenzverwalters in der Insolvenzmasse entstanden sind. • [Fußnote: OGH 08.09.2005, 8 Ob 15/05x.]