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Dokument-ID: 1186451
5.16.2 Geltendmachung der Kosten; Exekutionsmittel
Kosten als Geldforderung
Die Kosten einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen stellten eine Geldforderung gegen den Verpflichteten dar. Sie können durch Exekution in sein Vermögen geltend gemacht werden. Es ist kein besonderer Antrag erforderlich, weil die Bewilligung der Hauptexekution diejenige zur Hereinbringung der erwachsenden Kosten mitumfasst. • [Fußnote: OGH 23.2.2011, 3 Ob 13/11tz.] Der betreibende Gläubiger muss die Kosten aber rechtzeitig verzeichnen.