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Dokument-ID: 441731
17.6 Geltendmachung der Kosten
Im Exekutionsverfahren werden die Kosten in der Regel nicht von amtswegen bestimmt. Vielmehr setzt eine Kostenbestimmung die Übermittlung eines Kostenverzeichnisses voraus. Dieses hat gem § 54 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO die folgenden Angaben zu enthalten: