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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.8.2 Gemeinsame Anfechtungsvoraussetzungen

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Rechtshandlung

Auch beim Anfechtungstatbestand des § 31 IO ist die Zahlungsunfähigkeit der Überschuldung gleichzusetzen. Eine bloß drohende Zahlungsunfähigkeit reicht nicht aus. Erholt sich der Schuldner wirtschaftlich wieder, so sind die davor abgeschlossenen Rechtsgeschäfte anfechtungsfest. • [Fußnote: OGH 1 Ob 308/98w.]  Beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es irrelevant, ob dieser vom Schuldner oder von einem Gläubiger eingebracht wurde, es muss sich aber um den Antrag handeln, der auch zur Verfahrenseröffnung geführt hat oder zu diesem Zeitpunkt schon anhängig war. Wenn ein rechtskräftig bestätigter Sanierungsplan nichtig ist, so gilt der Wiederaufnahmeantrag eines Gläubigers als Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens iSd § 31 IO. • [Fußnote: König, Anfechtung, 4. Auflage, Rz 11/15.] 

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