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4.6.2 Gerichtliche Abstimmung
Tagsatzung
Art 36 Abs 5 EuInsVO 2015 bestimmt nicht, wer die Abstimmung über die Zusicherung durchführt, das Gericht oder der Verwalter. Wie die Abstimmung durchzuführen ist, ergibt sich somit aus dem nationalen Recht des Mitgliedstaates des virtuellen Sekundärinsolvenzverfahrens, auf das die EuInsVO 2015 verweist. Die Regelung über eine Durchführung einer Tagsatzung bei Gericht, die bei der Abstimmung über einen Sanierungsplan nach österreichischem Recht vorgesehen ist, gilt somit auch bei der Abstimmung über eine Zusicherung in Österreich. • [Fußnote: ErlRV BlgNR 1588 XXV. GP, 15.]