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Dokument-ID: 1130635
12.11.1 Allgemeines
Der Sanierungsplan bedarf gem § 152 Abs 1 IO der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so hat der Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.