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Neu Dokument-ID: 973131

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.17.4 Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens

Gem Art 39 EuInsVO-2015 kann der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bei dem Gericht des Mitgliedstaates, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde, mit der Begründung anfechten, dass das Gericht den Voraussetzungen und Anforderungen des Art 38 EuInsVO-2015 nicht entsprochen hat.

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