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8.4 Gerichtskosten
Im Fall der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- und Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger beträgt die Pauschalgebühr gemäß TP 6 GGG bzw Anm 4 zu TP 6 GGG 15 % der Nettoentlohnung des Insolvenzverwalters nach den §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch EUR 444,–, außer wenn dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zusteht, • [Fußnote: Anmerkung 3 zu TP 6 GGG.] dann ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.