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Dokument-ID: 726368
2.4.2 Gerichtszuständigkeit
Das Verfahren ist bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht zu beantragen. Das ist gem § 63 IO der Gerichtshof erster Instanz des Ortes, an dem das Unternehmen betrieben wird, dh, der Sitz des geschäftsführenden und vertretungsbefugten Organs. Im Zuständigkeitsbereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist gem § 64 IO das Handelsgericht Wien zuständig.