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6.11 Gerichtszuständigkeit
Die Gerichtszuständigkeit ist in § 375 EO geregelt. Gem Abs 1 ist zur Bewilligung von Exekutionshandlungen in den Fällen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 371a und 372 EO das Prozessgericht erster Instanz oder das Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhängig war, im Fall des § 371 Z 4 das Exekutionsgericht zuständig. In den Fällen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 371a und 372 EO kann um die Bewilligung von Exekutionshandlungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung oder der Verfügung und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs (§ 371 Z 1, § 371a) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 371 Z 3) angeschlossen ist.