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9 Gesamtvollstreckungsverfahren
Rechtliche Grundlage
Wenn im Schuldenregulierungsverfahren weder ein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans noch auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt wird, wird das Verfahren auch nach Verwertung des vorhandenen Vermögens (was im im Wesentlichen auf die Verteilung des pfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners gerichtet ist), als Gesamtvollstreckungsverfahren bzw „ewiger Konkurs“ fortgeführt. Im Hinblick auf den überwiegenden Zweck des Verfahrens, die Forderungen der Gläubiger hereinzubringen, soll das Verfahren Gesamtvollstreckungsverfahren genannt werden, wenn es auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist ein Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens.