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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4.4 Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

Wenn eine Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter hat, so kann gem § 258a Abs 1 IO idF IRÄG 2017 die Zustellung an die Gesellschaft ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Diese Bekanntmachung ist durch den Hinweis zu ergänzen, dass alle weiteren Zustellungen an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Die Zustellung an die Gesellschaft gilt vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei als bewirkt.

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