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4.3.8 Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften und Genossenschaften
Nach derzeitiger Rechtslage kommt dem Privatgläubiger eines Gesellschafters einer GesBR, OG, KG stillen Gesellschaft oder EWIV ein besonderes Recht zur Aufkündigung der Gesellschaft sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt zu. Voraussetzung ist die nach erfolgloser Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters erwirkte Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels. Dies ermöglicht es dem betreibenden Gläubiger, auf die in der Gesellschaft gebundenen Vermögenswerte des Gesellschafters zu greifen.