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8.1.10 Gesonderte Entlohnung bei Nachtragsverteilung
Wenn nach dem Vollzug der Schlussverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so sind sie aufgrund des Schlussverteilungsentwurfs des Insolvenzverwalters mit Genehmigung des Insolvenzgerichts zu verteilen. Wie die Tätigkeit des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Nachtragsverteilung zu beurteilen ist, hängt vom Einzelfall ab. Sonst wird das Gericht eine angemessene Entlohnung festzusetzen haben. Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen ein Entlohnungsanspruch nach § 82 Abs 1 Z 1 IO zu, wenn eine Verwertungstätigkeit erforderlich war.