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Dokument-ID: 532836
10.3 Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
§ 4 IESG regelt die Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe. In solchen Fällen hat die Geschäftsstelle besonders rasch über den Antrag zu entscheiden. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer existenzgefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhalts in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet hat.