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Dokument-ID: 249247
1.5.2 Gläubigerantrag
Über Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren • [Fußnote: Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens kann hingegen nur über Antrag des Schuldners erfolgen – s dazu Register 7.] dann zu eröffnen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er eine (wenn auch noch nicht fällige) Insolvenzforderung oder eine Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. • [Fußnote: § 70 Abs 1 IO.]