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4.5 Gläubigerschutzverbände
Derzeit bestehen vier Gläubigerschutzverbände: der Kreditschutzverband von 1870, der Alpenländische Kreditorenverband, der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen und der Österreichische Verband für Creditreform. Der Bundesminister für Justiz hat gemäß § 266 Abs 1 IO bei Bedarf unter Berücksichtigung eines umfassenden und wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Insolvenzverfahren und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte bestimmten Vereinen auf deren Antrag mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen. Voraussetzung ist, dass der Gläubigerschutzverband verlässlich, in seinem Wirkungskreis auf ganz Österreich bezogen ist, die Gläubigerschutzinteressen im Insolvenzverfahren wahrnimmt und nicht auf Gewinn gerichtet ist. Der Gläubigerschutzverband muss zahlreiche Mitglieder haben oder es müssen ihm Mitglieder angehören, die ohne selbst auf Gewinn gerichtet zu sein, die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertreten.