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18.5 Gründe für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung
Als Gründe für eine Verweigerung der Vollstreckbarerklärung dürfen nur solche herangezogen werden, die ein inländisches Exekutionsverfahren nicht nur derzeit, sondern auch künftig ausschließen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des ausländischen Exekutionstitels dürfen dabei nicht so streng sein wie für einen inländischen, es darf aber auch nicht so weit gehen, dass dem ausländischen Exekutionstitel mehr Wirkungen zuerkannt werden, als im Ursprungsstaat. Ist im Exekutionstitel der Leistungsgegenstand bloß bestimmbar beschrieben, so muss der Gläubiger diesen in einem bestimmten Betrag umwandeln, der dann dem gesamten Exekutionsverfahren zugrunde gelegt wird • [Fußnote: Jakusch in Angst, EO² § 79 Rz 13] .