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Dokument-ID: 482701
7.4 Grunderwerbsteuer
Von der Grunderwerbsteuer erfasst sind Grundstücke und Gebäude. Als Grundstücke gelten auch Zuwachs, Zubehör, Baurechte und Superädifikate. Maschinen und sonstige betriebliche Vorrichtungen sowie Gewinnbeteiligungen nach dem Berggesetz werden nicht zu den Grundstücken gerechnet. • [Fußnote: § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 GrEStG.] Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: