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Dokument-ID: 482711
7.8 Grundsteuer
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Vermögenssteuer, die an den Grundbesitz anknüpft. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 28a GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, auch wenn die Abgabe dann quartalsmäßig zu entrichten ist. Im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Grundsteuer daher als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Dasselbe gilt auch für die Bodenwertabgabe.