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Dokument-ID: 726414
2.7.6 Haftung der Aufsichtsperson
Die Aufsichtsperson haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht. Bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegen die Aufsichtsperson ist vor allem hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit zu berücksichtigen, dass nicht schon immer dann, wenn sich eine Handlung und/oder Unterlassung ex post als ungünstig erweist, diese auch automatisch pflichtwidrig vorgenommen wurde. Es kommt auf die ex ante-Beurteilung an.