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5.1.25 Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an diesen Abgabenbescheid zu halten. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung hingegen kein Abgabenbescheid voraus, so ist das Bestehen der Abgabenschuld und dessen Höhe als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden. Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen noch kein Bescheid gem § 11 Abs 3 KommStG erlassen wurde, ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen.