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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.7 Haftungsbestimmungen

Haftung der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs

Wenn über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, • [Fußnote: Prüfpflichtig sind alle juristischen Personen mit Ausnahme kleiner GmbHs, für die nicht zwingend ein Aufsichtsrat bestellt ist. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist klein, wenn mindestens zwei der drei nachstehend genannten Merkmale nicht überschritten wird: (1) EUR 4,84 Mio Bilanzsumme, (2) EUR 9,68 Mio Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und (3) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.]  die ein Unternehmen betreibt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haften gem § 22 Abs 1 URG die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu EUR 100.000,– für die durch die Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

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