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1.10.2 Herausgabepflicht
Aufgrund der Rechtsnatur des Insolvenzverfahrens als Gesamtverfahren sind nach Verfahrenseröffnung Einzelrechtsverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen. • [Fußnote: Virgós/Schmit-Bericht, Rz 49.] Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Hauptverfahrens auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat daher gem Art 20 Abs 1 EuInsVO vorbehaltlich der Art 5 und 7 EuInsVO das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.