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3.13.2 Herausgabepflicht
Aufgrund der Rechtsnatur des Insolvenzverfahrens als Gesamtverfahren sind nach Verfahrenseröffnung Einzelrechtsverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen. • [Fußnote: Virgòs/Schmit-Bericht, 49.] Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat daher gem Art 23 Abs 1 EuInsVO 2015 vorbehaltlich der Art 8 und 10 EuInsVO 2015 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.