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17.2.2 Höhe des Kostenersatzes
Der betreibende Gläubiger hat Anspruch auf Barauslagenersatz. Für persönliche Bemühungen kann kein Kostenersatz verlangt werden. Einer nicht durch einen Anwalt vertretenen Partei gebühren für einen Antrag auf Fahrnisexekution als Ersatz der notwendigen Barauslagen ohne Bescheinigung höherer Aufwendungen rd EUR 7,30. • [Fußnote: LGZ Wien RPflE 1999/7.]
Die Kosten einer Vertretung können nur für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen zulässigerweise einschreitenden Notar begehrt werden und richten sich in beiden Fällen nach dem RATG. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Anspruchs an Kapital. Zinsen und Kosten werden nur dann berücksichtigt, wenn sie allein den Gegenstand der Exekution bilden. Wenn der Anspruch keine Geldforderung ist, so gelten dieselben Bewertungsregeln wie im Ausgangsverfahren. Im nachfolgenden sind ein paar Beispiele zur Einordnung nach dem RATG angeführt: • [Fußnote: Siehe Fucik in Angst, EO² § 74 Rz 16.]