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Dokument-ID: 1137836
13.2.5 Inanspruchnahme des Bürgen
Gem § 1355 ABGB kann der Bürge in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Einmahnung durch den Gläubiger seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Vor der rechtswirksamen Mahnung ist der Bürge nicht zur Zahlung verpflichtet, der Gläubiger muss aber von ihm die fällige Hauptschuld annehmen. Im Fall der Insolvenz des Hauptschuldners kann der Bürge die Zahlung auch vor Fälligkeit einlösen (§ 17 Abs 3 IO).