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Neu
Dokument-ID: 1058096
9.1.2 Inhalt – Übersicht
Gem § 54 Abs 1 EO (neu) erfolgt die Bewilligung der Exekution auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Gegners Beschluss zu fassen.