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Dokument-ID: 933213
4.2.2 Inhalt der Sicherungsmaßnahmen
Gem Art 52 EuInsVO 2015 hat ein vorläufig bestellter Hauptinsolvenzverwalter das Recht, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dessen Eröffnung vorgesehen ist. In Österreich sind dies die in § 73 IO vorgesehen einstweiligen Vorkehrungen.