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2.4.3 Inhalt des Antrags
Im Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sind die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung darzulegen und die Gründe anzugeben, die diese als voraussichtlich wieder behebbar erscheinen lassen. Die Behauptungen sind glaubhaft zu machen und zu bescheinigen. Es ist nicht erforderlich, dass die Sanierung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingen wird. • [Fußnote: Engelhart, Die Geschäftsaufsicht, 60 mwN.] Die Zahlungsunfähigkeit ist zB dann als behebbar anzusehen, wenn das Kreditinstitut die Erleichterungen der Geschäftsaufsicht dazu nutzen kann, langfristig gebundene Aktiva zu verwerten, um dadurch wieder solvent zu werden. Eine weitere Möglichkeit zur Beseitigung der Insolvenzgründe besteht zB darin, Rekapitalisierungsmaßnahmen, wie zB Kapitalerhöhungen durchzuführen.