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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.11.4 Inhalt des Vermögensverzeichnisses

Das vom Verpflichteten abgegebene Vermögensverzeichnis wird elektronisch erfasst. Im Vermögensverzeichnis hat der Verpflichtete gem § 47 Abs 2 EO umfassend seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Er hat bei Vermögensstücken anzugeben, wo sie sich befinden; bei Sachen, die zugleich gepfändet werden, genügt ein Hinweis darauf. Bei Forderungen hat der Verpflichtete die Person des Schuldners und den Schuldgrund zu nennen. Ist eine Forderung streitig oder vermutlich nicht zur Gänze einbringlich, so hat der Verpflichtete darauf hinzuweisen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Es sind auch bedingte, betagte, uneinbringliche und zweifelhafte Ansprüche anzugeben. • [Fußnote: EvBl 1983/162, 605.] 

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