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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.9.6 Insolvenz des Bauträgers

Wenn über das Vermögen des Bauträgers während der Erfüllung des Bauträgervertrages ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Bauträgervertrag gem § 21 IO beiderseits noch nicht vollständig erfüllt ist, steht dem Insolvenzverwalter des Bauträgers der Rücktritt vom Vertrag zu. Er kann aber auch wahlweise am Vertrag festhalten und die Leistung des Erwerbers verlangen, muss dann aber selbst die volle Leistung aus dem Bauträgervertrag erbringen.

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