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Dokument-ID: 250068
6.1 Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger sind jene Gläubiger, denen – wenn auch nur bedingt • [Fußnote: OGH 7.7.1981, SZ 54/100.] – zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Schuldner zusteht. Vom Schuldner erst während oder nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eingegangene Verpflichtungen stellen somit keine Insolvenzforderungen dar.