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5.2.10 Kaufoption bezüglich einer Liegenschaft und (Prüfungs)Prozess
Die Umstellung eines Leistungsprozesses in einem Prüfungsprozess und die Änderung des Klagebegehrens auf Feststellung hat erforderlichenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu erfolgen. Bei dem Begehren auf Unterfertigung eines Liegenschaftskaufvertrages infolge der angeblichen Ausübung einer Kaufoption geht es nicht um eine persönliche Leistung des Schuldners, sondern um die Einwilligung in die Einverleibung zwecks Übertragung des Eigentums an einer in die Masse fallenden Liegenschaft. Ein gegen den Schuldner gerichtetes Begehren auf Vertragsunterfertigung wäre mangels Vereinbarkeit mit § 6 Abs 1, § 14 Abs 1 und § 110 Abs 1 iVm § 113 IO zurückzuweisen. Ein Aussonderungsanspruch wird durch die Ausübung der Kaufoption vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht begründet, wenn mangels Einverleibung noch kein Eigentum erworben wurde. Ein Aussonderungsbegehren wäre daher abzuweisen. Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Liegenschaften wird aber grundsätzlich als mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung anzumeldende Forderung angesehen. • [Fußnote: OGH 7.5.2024, 17 Ob 4/24y.]