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1.5.5 Keine Insolvenzantragspflicht des Verlassenschaftskurators
Den Verlassenschaftskurator trifft nicht die Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens diese zu beantragen. Auszugehen ist davon, dass nach § 67 Abs 1 IO bei Verlassenschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bei Überschuldung stattfindet. Die IO führt wiederholt die Verlassenschaft gesondert neben anderen insolvenzfähigen Rechtssubjekten an. Die Anführung der Verlassenschaft neben der „juristischen Person“ in § 67 Abs 1, § 100 Abs 6 und § 166 IO steht ihrer Subsumtion unter diesen Begriff jedenfalls im Bereich der IO entgegen. Der Verlassenschaftskurator ist in systematischer Interpretation der Bestimmungen der IO daher auch kein organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person iSd § 69 Abs 3 IO. • [Fußnote: OGH 18.12.2024, 17 Ob 9/24h.]