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21.5 Keine Vollstreckbarerklärung
Die EuGVVO schafft gem Art 39 das Vollstreckbarerklärungsverfahren für zivilgerichtliche Urteile aus anderen Mitgliedstaaten der EU in ihrem Anwendungsbereich und damit also beinahe generell ab. Die Erläuternden Bemerkungen • [Fußnote: 226/ME 25. GP, 12 f.] führen dazu weiters aus, dass in der EuGVVO der Rechtsschutz für den Schuldner beibehalten werden sollte, indem die Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgründe und der ordre-public-Vorbehalt zwar nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren, sondern erst im Rahmen des Exekutionsverfahrens über Antrag des Schuldners geprüft werden.