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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.11.29 Keine nachträgliche Änderung eines Sanierungsplans wegen unverschuldeter Unerfüllbarkeit

Ein unverschuldet unerfüllbar gewordener Sanierungsplan kann nicht wie ein Zahlungsplan nachträglich geändert werden. Abgesehen davon, dass juristischen Personen der Zahlungsplan nicht offensteht, muss der Schuldner für diesen sein Vermögen als Vorleistung für eine Restschuldbefreiung an die Gläubiger aufteilen. Eine vergleichbare verfahrensrechtliche Position hat die Gläubigerschaft beim Sanierungsplan nicht. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung nach § 198 IO liegen nicht vor. • [Fußnote: OLG Wien 18.4.2023, ZIK 2023/115.] 

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