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Dokument-ID: 636905
12.4.4 Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht
Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners rechtfertigen. • [Fußnote: OGH 18.06.2002, OGH 10 Ob 395/01p.] Erforderlich ist nur die Kenntnis des anderen Teils von der Benachteiligungsabsicht, er muss nicht selbst die Gläubiger des Schuldners benachteiligen wollen.