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Dokument-ID: 1178204
5.8.2 Klage auf Aufteilung durch Zivilteilung
Die Teilungsklage hat grundsätzlich auf Naturalteilung zu lauten; ein Begehren auf Zivilteilung ist nur dann zulässig, wenn im Erkenntnisverfahren der Beweis dafür erbracht wird, dass eine Naturalteilung nicht möglich oder nicht tunlich ist. Daher muss das vollstreckbare Urteil enthalten, ob die Aufhebung der Gemeinschaft durch Natural- oder Zivilteilung zu erfolgen hat, widrigenfalls die Exekution nicht bewilligt werden kann. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004261.]