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Dokument-ID: 244978
11.3.2 Klagsgründe
Allgemeines
Mit Impugnationsklage können nur Sachverhalte geltend gemacht werden, die bei Bewilligung der Exekution noch nicht aktenkundig waren und auch bei mangelfreiem erstgerichtlichen Verfahren nicht hätten ermittelt werden müssen. • [Fußnote: OGH 21.08.2013, 3 Ob 115/13b.] Eine Impugnationsklage ist damit nur zulässig, wenn die Einwendungen nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden können. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, Art 36 Rz 8 mwN.]