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Dokument-ID: 255053
11.1.4 Klagsgründe
In der Oppositionsklage müssen alle Tatsachen behauptet und bewiesen werden, die den dem Exekutionstitel zugrundeliegenden materiellen Anspruch aufheben oder hemmen. Gegenstand des Oppositionsverfahrens ist nur der Anspruch, der der Exekutionsbewilligung zugrunde liegt. Der betreibende Gläubiger kann daher nicht dem Oppositionsbegehren entgegensetzen, es stünde ihm eine gleichartige Leistung aus einem anderen Rechtsgrund zu. • [Fußnote: OGH 30.11.1994, 3 Ob 184/94.]