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Dokument-ID: 789964
1.16.3 Kooperations- und Unterrichtungspflichten
Zielsetzung
Nach Erwägungsgrund 20 können Haupt- und Sekundärverfahren nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren entsprechend koordiniert werden. Wesentliche Voraussetzung dafür ist eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen Verwalter, die insbesondere einen hinreichenden Informationsaustausch beinhalten muss. Um die dominierende Rolle des Hauptverfahrens sicherzustellen, werden dem Hauptverwalter in der EuInsVO mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige Sekundärverfahren eingeräumt.