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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.27.4 Koordinierung von Gruppeninsolvenzverfahren

Allgemeines

Die Art 61 bis 77 EuInsVO-2015 regeln das Gruppen-Koordinationsverfahren als spezielles Koordinationsinstrument. Ein Gruppen-Koordinationsverfahren ist immer dann zulässig, wenn Insolvenzverfahren betreffend mindestens zwei Mitglieder einer Unternehmensgruppe iSd Art 2 Nr 13 EuInsVO-2015 in verschiedenen Mitgliedstaaten eröffnet worden sind. Irrelevant ist dabei, ob auch in Drittstaaten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. • [Fußnote: J. Schmidt in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015 Art 61 Rz 10 mwN.] 

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