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Dokument-ID: 1178235
5.9.9 Kosten der Ersatzvornahme/Vorauszahlung
Der betreibende Gläubiger muss einen Beschluss nach § 353 Abs 2 EO erwirken, der dann in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar ist. • [Fußnote: OGH 31.1.2007, 3 Ob 239/06b.] Dieser Beschluss ist selbst ein eigener Exekutionstitel. • [Fußnote: EvBl 1975/190.] Begehrt der betreibende Gläubiger die Vorauszahlung der Kosten, ist die Angemessenheit des begehrten Betrages vom Exekutionsgericht zu prüfen. Wenn mehrere Ausführungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist die kostengünstigste Durchführung zu wählen. • [Fußnote: OGH 14.7.1994, 1 Ob 505/94.]