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Dokument-ID: 441676
17.3 Kosten des Verpflichteten
Grundsätzlich steht dem Verpflichteten kein Kostenersatz zu. Davon gibt es nur vereinzelt Ausnahmen. Dazu gehören vor allem zwei Fälle:
- wenn sich der Verpflichtete erfolgreich gegen einen Antrag des betreibenden Gläubigers wehrt und
- wenn der Verpflichtete in einem Zwischenstreit obsiegt. Zwischenstreit bedeutet dabei, jede Situation, in der ein Beteiligter durch sein Verhalten eine Maßnahme des Gerichts begehrt, die in die Rechte eines anderen Beteiligten eingreifen würde und die der Gegner bekämpft • [Fußnote: LGZ Wien Miet 30.833] .