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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.7 Kosten

Die bewilligte Herausgabeexekution schließt gem § 69 Abs 1 EO die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der dem betreibenden Gläubiger erwachsenen Kosten dieses Exekutionsverfahrens ein. Der betreibende Gläubiger hat das zur Hereinbringung dieser Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten im Exekutionsantrag anzugeben. Es ergeht ein einheitlicher Bewilligungsbeschluss. • [Fußnote: Höllwerth in Deixler/Hübner, EO, § 346a Rz 36.]  Gem § 74 Abs 1 EO sind nur die zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatzanspruch erfordert die Kostenverzeichnung, wobei für die Exekution nach § 346 EO kein Normalkostentarif besteht.

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