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8.1.8 Kostenbestimmung
Die Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters erfolgt nur über Antrag. Eine Kostenbestimmung von Amts wegen ist ausgeschlossen. Antragslegitimiert ist der Masseverwalter. § 125 Abs 1 Satz 1 IO bestimmt, dass der Masseverwalter seinen Anspruch bei Beendigung seiner Tätigkeit geltend zu machen hat. Endet das Verfahren ohne Sanierungsplan, so hat der Masseverwalter seinen Entlohnungsanspruch nach vollständiger Verwertung und Entscheidung über die bestrittenen Forderungen, aber vor der Schlussverteilung geltend zu machen, im Falle eines Sanierungsplans spätestens in der Sanierungsplantagsatzung, widrigenfalls dem Masseverwalter die Geltendmachung verwehrt wäre.