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8.1.6 Kostenersatz des Masseverwalters für den Einsatz besonderer Sachkunde
Dem Masseverwalter als Rechtsanwalt steht ein besonderer Kostenersatz für anwaltliche Leistungen zu, dh, wenn er zB für die Masse einen Rechtsstreit führt. Dies aber nur, wenn Anwaltspflicht besteht. Besteht keine Anwaltspflicht, so ist zu prüfen, ob ein „durchschnittlicher“ Masseverwalter, der nicht Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt hätte. • [Fußnote: Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren Rz 324.] Zu keiner gesonderten Honorierung nach dem RATG kommt es bei der Prozessführung durch den Masseverwalter für die Insolvenzmasse, wenn die Prozessführung offensichtlich pflichtwidrig war. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfolgsaussichten erkennbar so gering waren, dass ein normaler Masseverwalter nicht prozessiert hätte. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage § 82 IO E 37.] Eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft stellt keine gesondert zu honorierende anwaltliche Leistung dar. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage § 82 IO E 42.]