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Dokument-ID: 482743
8.1.7 Kostenvorschüsse
Während des anhängigen Insolvenzverfahrens kann der Masseverwalter die Gewährung von Kostenvorschüssen beantragen, die dann vom Entlohnungsanspruch in Abzug zu bringen sind. Der Masseverwalter hat in seinem Antrag darzulegen, dass die von ihm bislang erbrachten Leistungen zumindest einen Kostenzuspruch in der Höhe des beantragten Kotenvorschusses rechtfertigen. Vor einer Entscheidung hört das Insolvenzgericht den Gläubigerausschuss. Rekurslegitimiert sind der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner.